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Die Tricks der Versicherungen nach einem Unfall

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, geht der richtige Ärger oft erst hinterher los. Allerdings weicht die klassische Verschleppungstaktik der Versicherer ("Wir haben noch keine Schadenmeldung von unserem Versicherungsnehmer", "Ihr Schreiben liegt uns noch nicht vor", "wir warten noch auf eine Stellungnahme des Sachverständigen", "der zuständige Sachbearbeiter ist gerade krank/im Urlaub/auf Fortbildung")  zunehmend dem so genannten "aktiven Schadenmanagement". Etliche (wenn auch längst nicht alle) Versicherungen haben nämlich erkannt, dass sich immer weniger Geschädigte durch solche Verzögerung bei der Schadenabwicklung zermürben und mit kleineren Zahlungen abspeisen lassen, und statt dessen lieber einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche beauftragen.

Also tritt man, um das zu vermeiden, selber schnellstmöglich direkt an den Geschädigten heran, schickt dem Unfallopfer gleich unaufgefordert den versicherungseigenen Sachverständigen auf den Hals, zahlt auch einmal ganz schnell 300 Euro Schmerzensgeld (weil mit Anwalt vielleicht das drei- oder vierfache zu leisten wäre und noch ganz andere Schadenspositionen ans Licht kommen könnten, von denen der nicht beratene Verletzte oftmals gar nichts weiß).

Der gängigste, aber auch noch harmloseste Kniff der Versicherungen ist es, gegenüber dem anwaltlich nicht vertretenen Geschädigten bei der Abrechnung die Kostenpauschale von 25 Euro zu "vergessen", die den Porto-, Zeit- und Telefonaufwand aus Anlass des Unfalls abgelten soll.

Deutlich teurer kann Sie schon ein Versicherungsgutachten kommen: Denn während ein unabhängiger Sachverständiger die Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug nach den Sätzen einer Marken-Fachwerkstatt kalkulieren wird, setzen von Versicherungen beauftragte Sachverständige immer mal wieder irgendwelche ominösen "Durchschnittssätze" an, von denen kein Mensch weiß, wie sie eigentlich zustande kommen, die aber seltsamerweise regelmäßig zu Summen führen, für die Sie in einer Vertragswerkstatt Ihres Autoherstellers eine fachgerechte und vollständige Reparatur nicht erhalten können. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat zwar mit seiner allgemein als "Porsche-Urteil" bezeichneten Entscheidung vom April 2003 (!) eindeutig klar gemacht, dass eine solche Praxis nicht rechtens ist. Das scheint aber Teile der Versicherungswirtschaft überhaupt nicht zu interessieren, weil erkennbar die permanente Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mehr Profit verspricht.

Haben Sie hingegen tatsächlich gewagt, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Ermittlung Ihres Schadens zu beauftragen, steht neues Ungemach ins Haus: Manche Versicherung wird versuchen, Ihnen die Reparaturkosten unter Berufung auf die vorgenannten "Durchschnittssätze" zu kürzen. Im Fall eines "wirtschaftlichen Totalschadens" wird die eine oder andere Versicherung Ihnen erzählen wollen, dass Sie einen höheren Restwert bei einem "Restwertaufkäufer" erzielen könnten (der dann Ihren verkehrsunsicheren Wagen womöglich in eine Region weiter veräussert, wo es auf funktionierende Bremsen, Lenkung etc. nicht so sehr ankommt), und deshalb weniger zahlen.

Hat der unabhängige Gutachter einen "merkantilen Minderwert" ermittelt, ist also Ihr Fahrzeug auch nach vollständiger Reparatur nicht mehr so viel wert, wie vor dem Unfall - Sie müssen beim Verkauf den Vorschaden ja offen legen, was den Preis drückt - wird häufig die Höhe dieses Minderwerts in Frage gestellt (und es wäre auch einmal interessant zu untersuchen, wie häufig Gutachten, die von den Versicherungen selber, nicht von Geschädigten, in Auftrag gegeben wurden, überhaupt einen Minderwert ausweisen).

Wenn Sie einen Verkehrsunfall-Rechtsanwalt mit der Abwicklung Ihrer Schadenersatzansprüche beauftragen, bleiben Ihnen solche Versuche der Versicherungen meist erspart, zumindest aber weiß Ihr Anwalt, wie er damit  umzugehen hat. Dessen Kosten sind übrigens im Regelfall ebenfalls von der gegnerischen Assekuranz zu übernehmen.

Einen besonders dreisten Versuch, den (bereits beauftragten) freien Sachverständigen wieder aus der Abwicklung des Schadens herauszudrängen, hat sich eine große, in Coburg ansässige Haftpflichtversicherung geleistet, das gerichtliche Echo aber offenbar nicht einkalkuliert …

Fazit: Jeder Geschädigte, der mangels anwaltlicher Vertretung seine Rechte nicht (vollständig) kennt, oder der, von Bagatellschäden abgesehen (da reicht meist ein Kostenvoranschlag aus der Fachwerkstatt), auf die Beauftragung eines eigenen, unabhängigen Gutachters verzichtet und stattdessen die Berechnung seines Schadens der - gegnerischen! - Haftpflichtversicherung überlässt ist bares Geld wert. Für die gegnerische Versicherung.

RA Michael Cunningham, Nürnberg
anwalt [ät] ra-cunningham.de



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