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Gewerbesteuer – ein kleiner Überblick

Wußten Sie, dass die Gewerbesteuer eine deutsche Ausnahmeerscheinung ist? In keinem anderen Land ist eine vergleichbare Form anzutreffen. Die Gewerbesteuer dient der Finanzierung von Gemeinden und ist nach § 3 Abs. 2 AO ein Real- oder Sachsteuer.

Steuerpflichtig sind Gewerbebetriebe, d.h. gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufler und andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen der Gewerbesteuer nicht. Kapitalgesellschaften unterliegen dagegen immer der Gewerbesteuer. Für natürliche Personen und Personengesellschaften besteht ein Freibetrag von 24.500 Euro. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen nur dann der Gewerbesteuer, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 Euro übersteigt.

Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, der der nach dem Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn ist. Der Gewerbeertrag wird im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnung) oder vermindert (Kürzung). Das wird damit begründet, dass die Bemessungsgrundlage die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs abbilden soll.

Im Besteuerungsverfahren wird vom Finanzamt der sog. Messbetrag festgesetzt.
Um diesen zu ermitteln wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Wie bereits erwähnt wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften der Gewerbeertrag zunächst um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt. Im Übrigen gilt ein Staffeltarif, der in 12.000 Euro Schritten um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 5% ansteigt.

Um die Gewerbesteuer zu ermitteln, muss nun der Messbetrag mit dem Hebesatz der entsprechenden Gemeinde ins Verhältnis gesetzt werden. Der Hebesatz beträgt mindestenst 200% (um "Steueroasen" zu verhindern) und wird von der Gemeinde festgelegt. In größeren Städten (meist über 400%) ist der Hebesatz in der Regel höher als auf dem Land. Die Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt üblicherweise durch die Gemeinde.

Die Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer aus Einkünften aus Gewerbebetrieb eines Einzelunternehmens oder Einkünfte aus Beteiligungen an Mitunternehmerschaften angerechnet werden.
Im Rahmen einer Steuerberatung sollten Probleme mit einem kompetenten Steuerberater besprochen werden.

Die Gewerbesteuer an sich ist sehr umstritten. In der Diskussion wird angeführt, dass der Gleichheitssatz des Grundgesetzes verletzt sein könnte, da insbesondere freie Berufe nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Aus diesem Grund gibt es auch Bestrebungen diese Steuer zu reformieren oder sie ganz abzuschaffen.

Josch Bremer
Joschbremer [at] gmx.de



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